Kurz gesagt. § 202c StGB stellt schon die Vorbereitung eines Ausspähens oder Abfangens von Daten unter Strafe. Erfasst ist der Umgang mit Passwörtern und Sicherungscodes und mit Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Programme, die sich für legale wie illegale Zwecke eignen, fallen nach dem Bundesverfassungsgericht nicht ohne Weiteres darunter.
Gesetzestext
§ 202c StGB Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Entstehung und Kritik
§ 202c StGB wurde 2007 mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführt und ist seither als Hackerparagraf bekannt. Er geht auf das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität zurück, das auch den Missbrauch von Vorrichtungen erfasst. Schon im Gesetzgebungsverfahren warnten Sicherheitsforscher, Administratoren und Hochschullehrer, dass die Werkzeuge, mit denen Angreifer arbeiten, dieselben sind, mit denen Verteidiger Systeme prüfen. Portscanner, Passwortknacker und Programme zum Mitschneiden von Netzwerkverkehr gehören zum Handwerkszeug jeder Sicherheitsabteilung.
Dagegen erhobene Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen. Es hat dabei aber klargestellt, wie die Vorschrift auszulegen ist. Ein Programm fällt nur dann unter § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn es mit der Absicht entwickelt oder verändert wurde, es zur Begehung von Straftaten nach § 202a oder § 202b StGB einzusetzen, und wenn sich diese Absicht objektiv manifestiert hat. Dass ein Programm sich für solche Taten eignet, genügt nicht (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 – 2 BvR 2233/07).
Geschütztes Rechtsgut
§ 202c StGB schützt dieselben Interessen wie die §§ 202a und 202b StGB, verlagert den Schutz aber in das Vorfeld. Die Vorschrift ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine Tat nach § 202a oder § 202b StGB muss weder begangen noch versucht werden.
Der Tatbestand
Passwörter und Sicherungscodes (Nummer 1)
Erfasst sind Passwörter und sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen. Dazu gehören Zugangsdaten zu Konten, PINs, Schlüssel und Token. Typisch ist der Handel mit Listen erbeuteter Zugangsdaten.
Computerprogramme mit Tatzweck (Nummer 2)
Das Programm muss den Zweck haben, eine Tat nach § 202a oder § 202b StGB zu begehen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt es auf die objektiv erkennbare Bestimmung des Programms an, nicht auf seine bloße Eignung. Programme mit doppeltem Verwendungszweck, sogenannte Dual-Use-Software, sind danach nicht erfasst, solange ihr Zweck nicht gerade in der Begehung von Straftaten liegt. Schadprogramme, die ausschließlich zum heimlichen Eindringen in fremde Systeme und zum Abgreifen von Daten gebaut sind, fallen dagegen darunter.
Tathandlungen
Strafbar ist, wer die Passwörter oder Programme herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Der bloße Besitz ist nicht genannt. Wer ein Programm aber herunterlädt, verschafft es sich.
Vorbereiten einer Tat und Vorsatz
Die Handlung muss eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorbereiten. Der Täter muss vorsätzlich handeln und dabei eine eigene oder fremde Tat nach diesen Vorschriften zumindest in Umrissen in seinen Vorsatz aufgenommen haben. Wer ein Werkzeug beschafft, um das eigene Netz oder das Netz eines Auftraggebers zu prüfen, bereitet keine Straftat vor.
Tätige Reue
Über Absatz 2 gilt § 149 Abs. 2 und 3 StGB entsprechend. Straffrei wird, wer freiwillig die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder ausführen, abwendet oder die Vollendung verhindert. Hinzukommen muss, dass er die Tatmittel, soweit noch vorhanden und brauchbar, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. Wird die Gefahr ohne sein Zutun abgewendet, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen.
Strafrahmen, Konkurrenzen und Verweisungen
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Kommt es zur vorbereiteten Tat, tritt § 202c StGB hinter die Tat nach § 202a oder § 202b StGB zurück. Die Vorschrift gilt über Verweisungen auch für die Vorbereitung der Datenveränderung (§ 303a Abs. 3 StGB) und der Computersabotage (§ 303b Abs. 5 StGB). Für den Computerbetrug enthält § 263a Abs. 3 StGB eine eigene, weiter gefasste Vorbereitungsvorschrift.
Strafantrag
§ 202c StGB ist in § 205 StGB nicht genannt und damit ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat von Amts wegen, auch wenn der Verletzte der vorbereiteten Tat keinen Antrag stellt.
Prüfungsschema
- Tatbestand
- Tatobjekt, also Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen (Nr. 1), oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer Tat nach § 202a oder § 202b StGB ist (Nr. 2)
- Tathandlung, also herstellen, sich oder einem anderen verschaffen, verkaufen, überlassen, verbreiten oder sonst zugänglich machen
- Vorbereitung einer Tat nach § 202a oder § 202b StGB
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Tätige Reue nach § 202c Abs. 2 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 und 3 StGB
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Bei Durchsuchungen werden regelmäßig Werkzeuge gefunden, die sich auch für Angriffe eignen. Daraus allein folgt keine Strafbarkeit. Entscheidend ist, ob das Programm objektiv zur Begehung von Straftaten bestimmt ist und ob der Beschuldigte eine konkrete Tat vorbereiten wollte. Beides muss die Anklage belegen. Berufliche Tätigkeit in der IT-Sicherheit, Aufträge, Schulungsunterlagen und die sonstige Nutzung der Geräte sind dafür wichtige Anhaltspunkte.
Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände. Weiter mit § 202d StGB.