§ 303b StGB – Computersabotage

Kurz gesagt. Computersabotage begeht, wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, erheblich stört, sei es durch eine Datenveränderung, durch das Eingeben oder Übermitteln von Daten in Nachteilsabsicht oder durch Einwirkung auf die Hardware. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre, bei Betrieben, Unternehmen und Behörden bis zu fünf Jahre und in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Gesetzestext

§ 303b StGB Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Entstehung und Zweck

Die Computersabotage wurde 1986 mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt. In ihrer ursprünglichen Fassung schützte sie nur Datenverarbeitungen, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung waren, und kannte nur zwei Tatvarianten, die Datenveränderung und die Einwirkung auf Anlagen und Datenträger. Das 41. Strafrechtsänderungsgesetz hat die Vorschrift 2007 grundlegend erweitert. Seitdem sind auch private Datenverarbeitungen geschützt, die frühere Fassung ist zur Qualifikation in Absatz 2 geworden. Hinzu kamen das Eingeben und Übermitteln von Daten in Nachteilsabsicht, die besonders schweren Fälle und die Verweisung auf § 202c StGB.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt ist das Interesse der Betreiber und Nutzer an einer störungsfreien Funktion ihrer Datenverarbeitung. Anders als § 303a StGB schützt die Vorschrift nicht einzelne Daten, sondern den Ablauf der Datenverarbeitung insgesamt.

Der Tatbestand

Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung

Datenverarbeitung meint den gesamten Umgang mit Daten, einschließlich der Anlagen, auf denen er stattfindet. Sie muss für einen anderen von wesentlicher Bedeutung sein. Bei Privatpersonen ist das der Fall, wenn die Datenverarbeitung für ihre Lebensgestaltung eine zentrale Rolle spielt, etwa für die berufliche Tätigkeit, eine Ausbildung oder die Abwicklung wesentlicher Geschäfte. Bei Betrieben, Unternehmen und Behörden kommt es darauf an, ob ihre Funktionsfähigkeit von der Datenverarbeitung abhängt.

Erhebliche Störung

Die Datenverarbeitung muss erheblich gestört werden. Ihr reibungsloser Ablauf muss nicht unerheblich beeinträchtigt sein. Ein kurzer Ausfall, der sich mit geringem Aufwand beheben lässt, reicht nicht ohne Weiteres aus. Maßgeblich sind Dauer und Umfang der Beeinträchtigung und der Aufwand, sie zu beseitigen.

Die drei Tatvarianten

  1. Datenveränderung. Der Täter begeht eine Tat nach § 303a Abs. 1 StGB.
  2. Eingeben oder Übermitteln von Daten in Nachteilsabsicht. Diese Variante erfasst Angriffe, bei denen an sich harmlose Daten in einer Menge oder Art eingesetzt werden, die das System lahmlegt. Das typische Beispiel ist der Denial-of-Service-Angriff. Weil das Eingeben und Übermitteln von Daten alltägliches Verhalten ist, verlangt das Gesetz hier die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.
  3. Einwirkung auf die Hardware. Der Täter zerstört, beschädigt, beseitigt oder verändert eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger oder macht sie unbrauchbar. Eine Eigentumsverletzung ist nicht erforderlich. Auch eigene Geräte kommen in Betracht, wenn ein anderer über die Datenverarbeitung verfügt.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz genügt, auch hinsichtlich der wesentlichen Bedeutung und der erheblichen Störung. In der zweiten Variante muss die Nachteilszufügungsabsicht hinzukommen. Ein politisches Motiv schließt sie nicht aus.

Strafrahmen

  • Grundtatbestand nach Absatz 1. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Qualifikation nach Absatz 2. Bei einer Datenverarbeitung eines fremden Betriebs, eines fremden Unternehmens oder einer Behörde Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Besonders schwere Fälle nach Absatz 4. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in der Regel bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln oder bei einer Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung oder der Sicherheit der Bundesrepublik.

Der Versuch ist strafbar. Für die Vorbereitung gilt nach Absatz 5 § 202c StGB entsprechend. Die Datenveränderung tritt hinter die Computersabotage nach Absatz 1 Nr. 1 zurück. Wird mit der Sabotage Geld erpresst, kommt Erpressung nach § 253 StGB hinzu.

Strafantrag

Nach § 303c StGB wird die Computersabotage nach Absatz 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Die besonders schweren Fälle des Absatzes 4 sind in § 303c StGB nicht genannt.

Prüfungsschema

  1. Tatbestand
    1. Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung für einen anderen
    2. Tathandlung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3
    3. erhebliche Störung der Datenverarbeitung
    4. Kausalität
    5. Vorsatz, in Nr. 2 zusätzlich Nachteilszufügungsabsicht
  2. Qualifikation nach Absatz 2 bei fremdem Betrieb, fremdem Unternehmen oder Behörde
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Besonders schwerer Fall nach Absatz 4
  6. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse nach § 303c StGB

Typische Verfahren

  • Ransomware. Das Verschlüsseln fremder Daten ist ein Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen im Sinne des § 303a StGB und in aller Regel eine Computersabotage. Die Lösegeldforderung ist zusätzlich als Erpressung strafbar. Bei Angriffen auf Unternehmen, Kliniken oder Behörden kommen die Regelbeispiele des Absatzes 4 in Betracht.
  • DDoS-Angriffe. Das Überlasten eines Servers mit Anfragen fällt unter Absatz 1 Nr. 2, wenn der Täter in Nachteilsabsicht handelt und die Störung erheblich ist. Wer einen solchen Angriff als Dienstleistung einkauft oder anbietet, kann Mittäter oder Gehilfe sein.
  • Sabotage durch Innentäter. Ausscheidende Mitarbeiter, die Systeme lahmlegen, Server abschalten oder Zugänge sperren.

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Die beiden Merkmale der wesentlichen Bedeutung und der erheblichen Störung machen den Unterschied zwischen einer Straftat und einem Ärgernis. Die Anklage muss beide konkret belegen, mit Ausfallzeiten, betroffenen Abläufen und dem Aufwand der Wiederherstellung. Angaben des Geschädigten zu Ausfall und Schaden sind dabei oft großzügig bemessen. Bei DDoS-Angriffen kommt hinzu, dass sich der Beitrag des Einzelnen zur Störung häufig nicht isolieren lässt. Und wie bei allen Computerdelikten muss feststehen, wer gehandelt hat.

Häufige Fragen

Ist die Teilnahme an einem DDoS-Angriff aus Protest strafbar?

Sie kann es sein. Absatz 1 Nr. 2 verlangt die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, und eine erhebliche Störung. Ein politisches Motiv schließt die Nachteilszufügungsabsicht nicht aus. Ob der eigene Beitrag zu einer erheblichen Störung geführt hat und ob er dem Einzelnen zugerechnet werden kann, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls.

Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände. Weiter mit § 106 UrhG.