Wer bei einer Durchsuchung nach der PIN seines Smartphones gefragt wird, trifft in wenigen Sekunden eine Entscheidung, die sich später nicht mehr korrigieren lässt. Viele fürchten, eine Weigerung mache sie erst recht verdächtig. Das Gesetz sieht das anders. Passwörter erwähnt die Strafprozessordnung ein einziges Mal, in § 100j, und dort geht es um Auskünfte von Telekommunikations- und Diensteanbietern. Eine Vorschrift, die Beschuldigte verpflichtet, eine PIN oder ein Passwort zu nennen, enthält sie nicht.
Die Antwort hängt davon ab, was verlangt wird. Wissen muss der Beschuldigte nicht preisgeben. Seinen Körper muss er unter Umständen zur Verfügung stellen. Diesen Unterschied hat der Bundesgerichtshof 2025 für das Handy bestätigt. Dieser Beitrag vertieft die PIN-Frage aus der Übersicht Handy beschlagnahmt.
Dulden ja, mitwirken nein
Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es dem Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Für die Vernehmung durch die Polizei gilt das nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO ebenso. Die PIN zu nennen ist eine Äußerung. Der Beschuldigte gibt aktiv preis, was nur er weiß, und öffnet den Ermittlern damit den Zugang zu Beweismitteln gegen sich selbst. Der Bundesgerichtshof hat die Grenze der Selbstbelastungsfreiheit in seiner Entscheidung zum Fingerabdruck so gezogen.
„Dass der Körper des Beschuldigten dadurch, dass sein Finger als „Schlüssel“ zur Entsperrung des Mobiltelefons verwendet wird, zum Mittel der Überführung werden kann, verletzt – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten, da diese lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt“
2 StR 232/24, Rn. 32
Wer die PIN verlangt, verlangt also aktive Mitwirkung. Dazu zwingt den Beschuldigten keine Vorschrift der Strafprozessordnung.
§ 95 StPO betrifft Gegenstände, nicht Wissen
§ 95 Abs. 1 StPO verpflichtet jeden, der einen als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstand in Gewahrsam hat, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. Bei einer Weigerung können nach Absatz 2 die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO festgesetzt werden, also Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, und Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten. Ausgenommen davon sind nach dem Wortlaut nur Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
Der Beschuldigte steht nicht im Wortlaut. Gegen ihn läuft die Herausgabepflicht dennoch leer, weil er nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Die Ermittler brauchen sie auch nicht. Gibt er das Handy nicht freiwillig heraus, wird es nach § 94 Abs. 2 StPO beschlagnahmt, und das muss er dulden. Die PIN ist ohnehin kein Gegenstand, sondern Wissen. Eine Pflicht, Wissen herauszugeben, begründet § 95 StPO für niemanden. Eine Neuregelung gibt es nicht (Stand 30. September 2026).
Beim Finger gilt etwas anderes
Der 2. Strafsenat hat am 13. März 2025 entschieden, dass die Polizei den Finger eines Beschuldigten gegen dessen Willen auf den Sensor seines Handys legen darf (2 StR 232/24). Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO (Rn. 35). Das Auflegen des Fingers sei jedenfalls eine „ähnliche Maßnahme“, weil der Sensor äußere, dauerhafte Körpermerkmale feststellt (Rn. 37). Für den Zugriff auf die Daten stützt sich der Senat auf § 110 Abs. 1 und 3 und § 94 StPO (Rn. 42). Zwei Voraussetzungen nennt der Senat.
Erstens muss eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dienen. Ohne vorherige gerichtliche Kontrolle geht es nur in hinreichend begründeten Eilfällen (Rn. 51). Was der Beschluss enthalten muss, beschreibt der Senat genau.
„Daraus muss hervorgehen, dass die zur Aufklärung der Straftat erforderlichen Beweismittel gerade (auch) auf Mobiltelefonen vermutet werden und dass unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Erfordernisse der Untersuchung ein Zugang zum Inhalt der Kommunikationen oder zu sensiblen Daten auf einem Mobiltelefon unter Beachtung des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in Beschuldigtenrechte gerechtfertigt ist.“
2 StR 232/24, Rn. 53
Dass der Beschluss das Entsperren nicht ausdrücklich nennt, schadet nach dem Senat nicht (Rn. 56). Zweitens muss der Zugriff verhältnismäßig sein. Maßgeblich sind das Gewicht der Tat im Einzelfall, der Grad des Verdachts, die mögliche Beweisbedeutung der Daten und die Frage, ob die Tat mit dem Handy begangen oder angebahnt wurde. Steht die Tat in keinem Bezug zum Handy oder zu den darauf vermuteten Daten, ist der Zugriff unzulässig (Rn. 48).
Zur Gesichtserkennung hat der Senat nichts entschieden. Er spricht zwar allgemein von biometrischen Daten (Rn. 37), vergleicht die Maßnahme aber mit der Abnahme von Fingerabdrücken (Rn. 38). Ob sich das übertragen lässt, ist offen. Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts zum Entsperren sind in der amtlichen Datenbank rechtsprechung-im-internet.de seit Anfang 2024 nicht veröffentlicht (Stand 30. September 2026).
Kein Verwertungsverbot, aber ein Prüfprogramm
Unbequem für die Verteidigung ist ein anderer Teil. Die Bilder wären nach dem Senat auch dann verwertbar gewesen, wenn § 81b StPO das Entsperren nicht gedeckt hätte, weil für Durchsicht und Beschlagnahme eine Grundlage bestand, die richterliche Durchsuchungsanordnung gerade auf Datenträger zielte und kein schwerwiegender, bewusster oder objektiv willkürlicher Rechtsverstoß vorlag (Rn. 59 bis 61). Ein anderer Teil der Rüge scheiterte unter anderem, weil die fehlende richterliche Beschlagnahmeanordnung in der Hauptverhandlung nicht beanstandet worden war (Rn. 25).
Die Weigerung darf nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden
Eine veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich ausdrücklich mit der verweigerten PIN befasst, gibt es nicht. Die allgemeinen Grundsätze sind gefestigt. Weder aus durchgängigem noch aus anfänglichem Schweigen dürfen nachteilige Schlüsse gezogen werden (3 StR 68/21, Rn. 11). Der 3. Strafsenat begründet das so.
„Ein unbefangener Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte eine Prüfung und für ihn nachteilige Bewertung der Gründe für die Geltendmachung dieses Rechts befürchten müsste.“
3 StR 68/21, Rn. 11
Für die Weigerung, an der Sachaufklärung mitzuwirken, gilt nichts anderes. Der 3. Strafsenat hat sich 2010 dem Generalbundesanwalt angeschlossen, nach dessen Antragsschrift aus der Verweigerung der Mitwirkung kein belastendes Indiz zum Nachteil des Angeklagten hergeleitet werden darf (3 StR 370/10, Rn. 2 und 3). Eine Grenze zieht dieselbe Entscheidung, wenn sich der Angeklagte selbst auf den Inhalt beruft, den er nicht offenlegen will. Auf das Handy übertragen heißt das, wer vorträgt, seine Chats würden ihn entlasten, und zugleich die PIN verweigert, muss damit rechnen, dass das Gericht die Weigerung würdigt.
Auch einen Haftgrund begründet die Weigerung nicht ohne Weiteres. Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO verlangt ein Verhalten, das den dringenden Verdacht begründet, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder unlauter auf Zeugen einwirken. Wer die PIN für sich behält, tut nichts davon. Wer das Gerät aus der Ferne löscht, schon.
Zeugen, Arbeitgeber und Anbieter haben andere Pflichten
| Wer | Pflicht | Grenze |
|---|---|---|
| Beschuldigter | Beschlagnahme dulden (§ 94 Abs. 2 StPO), unter den Voraussetzungen des BGH auch das zwangsweise Auflegen des Fingers (§ 81b Abs. 1 StPO) | keine Pflicht, sich zu äußern oder die PIN zu nennen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) |
| Zeuge | Pflicht zur Aussage (§ 48 Abs. 1 Satz 2 StPO) | Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen (§ 52 StPO), Auskunftsverweigerung bei eigener Verfolgungsgefahr (§ 55 StPO) |
| Gewahrsamsinhaber, etwa ein Arbeitgeber mit Firmenhandys | Gegenstände vorlegen und ausliefern (§ 95 Abs. 1 StPO), sonst Ordnungs- und Zwangsmittel nach § 70 StPO | nicht bei Zeugnisverweigerungsberechtigten (§ 95 Abs. 2 Satz 2 StPO) |
| Telekommunikations- und Diensteanbieter | Auskunft über Bestandsdaten und unverzügliche Übermittlung (§ 100j Abs. 1 und 5 StPO) | Zugangsdaten zu Endgeräten und Speichern nur, wenn die Voraussetzungen für ihre Nutzung vorliegen, Passwörter digitaler Dienste nur bei bestimmten besonders schweren Straftaten, grundsätzlich auf gerichtliche Anordnung (§ 100j Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 StPO) |
Ob ein Zeuge die ihm bekannte PIN eines anderen nennen muss, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Weil Zeugen grundsätzlich aussagen müssen, spricht viel dafür, soweit kein Weigerungsrecht greift. Entschieden ist das nicht. Bei Beschlagnahmen bei Unverdächtigen, etwa beim Arbeitgeber, kann das Gericht zudem die Benachrichtigung des Beschuldigten zurückstellen und dem Betroffenen verbieten, die Maßnahme zu offenbaren (§ 95a Abs. 1 und 6 StPO).
Was der Regierungsentwurf 21/6806 regelt
Der Regierungsentwurf zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen (BT-Drucksache 21/6806) regelt weder das Entsperren noch Zugangsdaten noch Mitwirkungspflichten von Beschuldigten. Er fügt den biometrischen Abgleich mit Internetdaten (§ 98d StPO-E) und die verfahrensübergreifende Datenanalyse (§ 98e StPO-E) ein. Die zweite betrifft das Handy trotzdem. Nach § 98e Abs. 2 Satz 2 StPO-E dürfen personenbezogene Daten aus Asservaten ergänzend einbezogen werden, soweit erforderlich, nach der Begründung also Daten aus beschlagnahmten oder sichergestellten Datenträgern (S. 20). Was heute von einem entsperrten Handy gesichert wird, könnte später in die Analyse eines anderen Verfahrens wegen einer schwerwiegenden Katalogtat einfließen.
Beschlossen ist der Entwurf nicht. Nach der ersten Lesung am 8. Juli 2026 liegt er federführend beim Rechtsausschuss, am 21. September 2026 hat der Innenausschuss Sachverständige angehört (Stand 30. September 2026). Mehr im Überblick über digitale Ermittlungsmaßnahmen und ihre Schwellen.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Über die PIN entscheidet allein der Beschuldigte, in den Minuten der Durchsuchung. Wer schweigt, verliert rechtlich nichts. Wer die PIN nennt, kann das nicht zurücknehmen.
Beim Fingerabdruck gehört der Widerspruch ins Protokoll. Er hält fest, dass keine Einwilligung vorlag. Danach ist der Durchsuchungsbeschluss an Rn. 53 zu messen. Nennt er Mobiltelefone nicht als Beweismittel oder wurde ohne richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzug entsperrt, trägt die Begründung des Bundesgerichtshofs das Vorgehen nicht ohne Weiteres. Der Senat entscheidet ausdrücklich nur, dass das Entsperren „jedenfalls dann“ gedeckt ist (Rn. 28).
Auch nach rechtmäßigem Entsperren sind überschießende, für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren zu vermeiden (Rn. 34). Weil ein Verwertungsverbot nach dieser Entscheidung schwer zu erreichen ist, muss der Widerspruch in der Hauptverhandlung alle Beanstandungen enthalten, auch die fehlende richterliche Bestätigung der Beschlagnahme.
Wie das Handy zurückkommt und warum das forensische Image dabei hilft, steht in der Übersicht Handy beschlagnahmt. Die Begriffe Beschlagnahme und Sicherstellung erklärt das Lexikon, weitere Beiträge sammelt die Themenseite Zugriff auf Geräte und Daten.
Die PIN darf man für sich behalten, den Finger nicht immer.
Häufige Fragen
Als Beschuldigter müssen Sie weder die PIN oder ein Passwort nennen noch das Gerät selbst entsperren. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO dürfen Sie schweigen, und eine Vorschrift, die Beschuldigte zur Herausgabe von Zugangsdaten verpflichtet, gibt es nicht. Die Polizei darf nach dem Bundesgerichtshof aber den Finger des Beschuldigten zwangsweise auf den Sensor legen, jedenfalls wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss gerade auch auf Mobiltelefone zielt und der Zugriff verhältnismäßig ist (2 StR 232/24). Die Weigerung, die PIN zu nennen, darf grundsätzlich nicht als Indiz gegen Sie verwertet werden.
Nur auf gesetzlicher Grundlage. Offen geschieht das meist durch Sicherstellung oder Beschlagnahme des Geräts (§ 94 StPO) und die Durchsicht der Daten bei einer Durchsuchung (§ 110 Abs. 3 StPO). Ist das Gerät nur per Fingerabdruck gesichert, dürfen die Ermittler es unter den Voraussetzungen des Bundesgerichtshofs mit dem Finger des Beschuldigten entsperren. Heimliche Zugriffe wie die Telekommunikationsüberwachung oder die Online-Durchsuchung setzen den Verdacht schwerer oder besonders schwerer Katalogtaten voraus (§§ 100a, 100b StPO).
Ja, wenn es als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann (§ 94 Abs. 1 StPO). Gibt der Inhaber es nicht freiwillig heraus, bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Anordnen darf sie grundsätzlich das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 98 Abs. 1 StPO). Gegen eine Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Befugnis, ein Handy zu sperren, nennt die Strafprozessordnung nicht. Sie erlaubt, das Gerät sicherzustellen oder zu beschlagnahmen und bei einer Durchsuchung Daten zu sichern (§ 94 und § 110 Abs. 3 StPO). Solange das Gerät verwahrt wird, kann der Besitzer es nicht nutzen. Es ist herauszugeben, sobald es für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird (§ 111n Abs. 1 StPO).