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§ 100e StPO

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BGH, Beschluss vom 2.3.2022 – 5 StR 457/21

EncroChat-Daten sind verwertbar, aber nur zur Aufklärung schwerer Katalogtaten

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass die in Frankreich erhobenen und per Europäischer Ermittlungsanordnung übermittelten EncroChat-Daten im deutschen Strafverfahren verwertet werden dürfen. Die Verwertung ist aber nur zur Aufklärung von Straftaten erlaubt, derentwegen eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und anders kaum aufzuklären sind. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand bei der Verwertung, nicht die Verdachtslage bei der Anordnung in Frankreich.