BGH, Beschluss vom 29.1.2014 – 1 StR 654/13
Auswerten und Speichern von Skimming-Daten ist noch kein Versuch der Kartenfälschung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer noch nicht unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn sie die Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben auswerten und die ausgelesenen Kartendaten auf einem Datenträger sammeln, die Daten aber noch nicht an die Fälscher weitergegeben haben. Der Senat änderte den Schuldspruch von Versuch auf Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB. Die Strafen blieben unverändert.