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§ 263 StGB

Entscheidungen zu § 263 StGB, neueste zuerst.

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BGH, Beschluss vom 28.1.2026 – 4 StR 672/25

Kontaktloses Zahlen mit abgenötigter Kredit- oder Debitkarte ist kein Computerbetrug

Der 4. Strafsenat hat unter Berufung auf den 5. Strafsenat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden Kredit- oder Debitkarte kein Computerbetrug ist. Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzen beweiswürdigend belegte Feststellungen zum Vorsatz voraus, die das Landgericht nicht getroffen hatte. Ein Kartenwechsel im selben Geschäft begründet keine neue Tat, wenn beide Karten von vornherein eingesetzt werden sollten.

BGH, Beschluss vom 3.12.2025 – 5 StR 362/25

Kontaktloses Zahlen mit geraubter Girokarte ohne PIN ist kein Computerbetrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden, hier geraubten Girokarte kein Computerbetrug ist, weil der Zahlende dabei nicht miterklärt, zur Kartennutzung berechtigt zu sein. Auch ein Betrug gegenüber dem Händler und eine Selbstgeldwäsche scheiden aus. In Betracht kommen Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung, dafür fehlten aber Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

BGH, Beschluss vom 12.8.2025 – 5 StR 262/25

Abheben mit freiwillig überlassener Karte ist auch gegen den Willen des Inhabers kein Computerbetrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kein Computerbetrug vorliegt, wenn der Täter die Debitkarte samt PIN vom Inhaber überlassen bekommt und dann gegen dessen erkannten Willen Geld abhebt. Ob ein Betrug vorliegt, hängt vom Vorstellungsbild des Inhabers bei der Übergabe ab. Dazu muss das Tatgericht Feststellungen treffen, notfalls ist versuchter Betrug zu prüfen.

BGH, Urteil vom 13.3.2025 – 4 StR 223/24

Wer mit gefälschten Lohnabrechnungen einen Dispositionskredit erschleicht, begeht Betrug und keinen Computerbetrug

Der 4. Strafsenat hat entschieden, dass ein unter fremdem Namen mit gefälschten Entgeltabrechnungen erlangter Dispositionskredit ein Betrug ist und kein Computerbetrug, wenn ein Bankmitarbeiter den Kredit irrtumsbedingt bewilligt. Der Schaden kann bereits in der Einräumung des Kredits als schadensgleiche Vermögensgefährdung liegen. Dass der Täter den Kreditrahmen danach durch Online-Transaktionen ausschöpfte, änderte am Schuldspruch wegen Betrugs nichts.

BGH, Beschluss vom 14.3.2024 – 2 StR 192/23

Wer mit Vollmacht über ein fremdes eBay-Konto verkauft, fälscht keine beweiserheblichen Daten

Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass die bloße Anmeldung mit den Zugangsdaten eines bestehenden Nutzerkontos noch keine Fälschung beweiserheblicher Daten ist und dass ein Verkaufsangebot unter fremdem Namen § 269 StGB nur erfüllt, wenn der Handelnde keine Vertretungsmacht hat. Außerdem verlangt er genaue Feststellungen dazu, wie ein gefälschter digitaler Überweisungsnachweis entstanden ist. Davon hängt ab, ob überhaupt eine Datenurkunde vorliegt.

BGH, Beschluss vom 14.3.2024 – 5 StR 80/24

Abhebungen mit ertäuschter Karte bilden mit der Kartenerlangung einen einheitlichen Betrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass ein Abholer, der Bankkarten und PIN von getäuschten Senioren erhält und damit Geld abhebt, keinen Computerbetrug begeht, sondern mit Kartenerlangung und Abhebungen jeweils einen einheitlichen Betrug. Die 22 Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs sind entfallen. Das neue Tatgericht darf den höheren Unrechtsgehalt der Betrugstaten berücksichtigen, die bisherigen Strafen aber nicht überschreiten.

BGH, Beschluss vom 9.1.2023 – 1 StR 381/22

Ein Kundenkonto unter fremder Identität verbindet alle Betrugsbestellungen zu einer Tat

Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass bereits das Anlegen eines Online-Kundenkontos unter fremden Personalien eine Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB ist. Alle betrügerischen Bestellungen über dieses Konto stehen mit der Datenfälschung und untereinander in Tateinheit. Das Landgericht hatte zwei selbstständige Betrugstaten angenommen und § 269 StGB nicht angewendet.

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 – 4 StR 134/22

Online-Buchung unter eigenem Namen ohne Zahlungswillen ist nicht ohne Weiteres Computerbetrug

Bucht jemand unter seinem eigenen, richtigen Namen Fahrkarten oder Flüge im Internet und bezahlt sie nicht, trägt das allein keinen Computerbetrug. Das Urteil muss einen konkreten Datenverarbeitungsvorgang feststellen, bei dem die Datenverwendung gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Wer sich Kreditkartendaten durch Täuschung verschafft, begeht damit bereits einen Betrug, spätere Zahlungen mit den Daten vertiefen nur dessen Schaden, wenn sich die Schäden beim Karteninhaber oder seinem Kartenunternehmen zeigen.

BGH, Beschluss vom 9.3.2022 – 1 StR 3/22

Je kleiner der Einzelschaden, desto eher entfällt der besonders schwere Fall beim Computerbetrug

Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass ein Tatgericht beim gewerbsmäßigen Computerbetrug abwägen muss, ob ein geringer Einzelschaden die Regelwirkung des besonders schweren Falls entkräftet. Je dichter der Schaden an der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB liegt, desto mehr spricht für den normalen Strafrahmen. Weil das Landgericht bei Abhebungen von 100 bis 300 Euro darauf nicht einging, hob der Senat die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf.

BGH, Beschluss vom 11.8.2021 – 3 StR 63/21

Abheben mit ertäuschter Karte ist kein Computerbetrug, kann aber Unterschlagung sein

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass das Abheben mit einer Girokarte, die der Inhaber samt PIN täuschungsbedingt überlassen hat, kein Computerbetrug ist, wohl aber eine Unterschlagung des abgehobenen Bargelds. Für denjenigen, der Karte und PIN ertäuscht hat, tritt die Unterschlagung hinter seinen Betrug zurück. Dieser Betrug ist schon mit der Erlangung von Karte und PIN vollendet, weil dann ein Gefährdungsschaden eintritt.

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – 5 StR 368/20

Carding in automatisierten Onlineshops ist allein Computerbetrug, eine Wahlfeststellung zum Betrug entfällt

Werden Warenbestellungen mit fremden Kreditkarten- und PayPal-Daten bei Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt, liegt bei jedem Bestellvorgang allein ein Computerbetrug und kein Betrug vor. Eine wahldeutige Verurteilung wegen Betrugs oder Computerbetrugs hat dann zu entfallen. Die automatisierte Abwicklung entnahm der BGH hier dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

BGH, Urteil vom 20.8.2020 – 3 StR 94/20

Online-Bestellung mit fremden Kartendaten ist nur bei festgestellter automatisierter Abwicklung Computerbetrug

Eine Online-Bestellung unter unbefugter Verwendung fremder Konto- oder Kreditkartendaten ist nur dann Computerbetrug, wenn das Urteil konkret feststellt, dass die Bestellung computergestützt abgewickelt wurde und keine getäuschte natürliche Person über Versand oder Leistung entschied. Fehlen solche Feststellungen, hebt der BGH den Schuldspruch auf. Zugleich weist er darauf hin, dass mehrere Bestellungen an einem Tag eine natürliche Handlungseinheit bilden können.

BGH, Beschluss vom 16.7.2015 – 2 StR 16/15

Abheben mit ertäuschter Karte und PIN ist Betrug, kein Computerbetrug

Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass keinen Computerbetrug begeht, wer Bankkarte und Geheimnummer durch eine Täuschung vom Karteninhaber ausgehändigt bekommt und damit am Geldautomaten Geld abhebt. Strafbar ist das als Betrug gegenüber dem Karteninhaber, nicht zusätzlich als Computerbetrug. Der Senat hat die Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs deshalb in gewerbs- und bandenmäßigen Betrug geändert.

BGH, Beschluss vom 21.4.2015 – 4 StR 422/14

Mehrere Betrugstaten über ein gekapertes eBay-Konto sind eine einzige Tat

Der 4. Strafsenat hat entschieden, dass das Verändern der Bankverbindung in einem übernommenen eBay-Konto und der anschließende plangemäße Gebrauch dieses Kontos nur eine Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB bilden. Alle Betrugstaten, die über dasselbe manipulierte Konto laufen, stehen deshalb in Tateinheit. Im Schuldspruch fallen dadurch Einzeltaten und Einzelstrafen weg.

BGH, Urteil vom 4.12.2013 – 2 StR 2/13

Kreditkarten mit erfundenen Daten fallen unter § 152b StGB, auch wenn sie keine Zahlung garantieren können

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 152b StGB auch Kreditkarten erfasst, deren Magnetstreifen erfundene Daten ohne existierendes Konto tragen. Ob die Karte eine Garantie tatsächlich auslösen kann oder dies nur vortäuscht, ist nach dem Senat unerheblich. Der 2. Strafsenat hält trotz Kritik in der Literatur an BGHSt 46, 146 fest, weil die Vorschrift schon vor dem Anschein garantieauslösender Karten schützen soll. Das Urteil hob er dennoch auf, weil das Landgericht die Konkurrenzen beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer Karten nicht geprüft hatte.

BGH, Beschluss vom 23.7.2013 – 3 StR 96/13

Vermittler mit eigener Befugnis zur Kontoeröffnung begeht Untreue, keinen Computerbetrug

Computerbetrug erfasst nur Handlungen, die gegenüber einem Menschen eine Täuschung wären. Ein selbständiger Vermittler, der für eine Bank selbst Konten eröffnen darf und dafür falsche Identitätsdaten eingibt, täuscht niemanden, sondern verfügt selbst über das Bankvermögen. Das kann Untreue sein, aber kein Computerbetrug.

BGH, Beschluss vom 19.10.2011 – 4 StR 409/11

Bezahlen mit gestohlener EC-Karte per Unterschrift ist Betrug am Händler, kein Computerbetrug

Wer mit einer entwendeten EC-Karte ohne PIN im Lastschriftverfahren bezahlen will und dafür die Unterschrift des Karteninhabers vortäuscht, begeht einen Betrug zum Nachteil des Händlers und keinen Computerbetrug. Das gilt auch, wenn es beim Versuch bleibt. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch geändert, die Strafen blieben unverändert.

BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 412/02

Abheben mit erschwindelter Karte und PIN ist Betrug, nicht Computerbetrug

Wer mit Karte und PIN abhebt, die ihm der Kontoinhaber selbst überlassen hat, begeht keinen Computerbetrug, auch wenn er sich nicht an die Absprache hält. Hat er Karte und PIN durch eine Täuschung erlangt, liegt ein Betrug vor. Die späteren Abhebungen gehen in diesem einen Betrug auf.

BGH, Urteil vom 21.9.2000 – 4 StR 284/00

Manipulierte ec-Karte für das Lastschriftverfahren ist eine gefälschte Zahlungskarte

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon eine einzige ec-Karte mit manipulierten Magnetstreifendaten eine gefälschte Zahlungskarte ist, auch wenn der Täter sie nur im elektronischen Lastschriftverfahren ohne Zahlungsgarantie einsetzen will. Verfälscht wird die Karte nur beim ersten Eingriff in die echten Daten, jede weitere Manipulation am Falsifikat ist ein Nachmachen. Zehn zeitlich getrennte Manipulationen bilden zehn selbständige Taten.