BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.3.2022 – 1 BvR 2821/16
Journalisten, die geleakte Daten auswerten, begehen regelmäßig keine Datenhehlerei
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde investigativer Journalisten gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB) nicht angenommen, weil die geschilderten Recherchen mit geleakten Daten eindeutig nicht strafbar sind. Regelmäßig dürfte es schon an einer rechtswidrigen Vortat fehlen. Am Vorsatz dazu und an der Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht hat die Kammer erhebliche Zweifel. Berufliche journalistische Handlungen sind zudem nach § 202d Abs. 3 StGB vom Tatbestand ausgenommen.