BVerfG, Beschluss vom 18.5.2009 – 2 BvR 2233/07
Der Hackerparagraf erfasst keine Dual-Use-Tools
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen den Hackerparagrafen § 202c StGB nicht angenommen, weil Programme, die zum Ausspähen oder Abfangen von Daten nur geeignet sind, schon nicht unter § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen. Tatobjekt ist nur ein Programm, das mit der Absicht entwickelt oder verändert wurde, damit Straftaten nach § 202a oder § 202b StGB zu begehen, und bei dem sich diese Absicht nach außen zeigt. Wer echte Schadsoftware für beauftragte Penetrationstests beschafft, handelt ohne den nötigen Vorbereitungsvorsatz.