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Zugangssicherung und Hacking

Entscheidungen zu Zugangssicherung und Hacking, neueste zuerst.

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BGH, Beschluss vom 13.5.2020 – 5 StR 614/19

Ein Administrator späht Daten aus, wenn er sich verbotene Postfachrechte selbst einräumt

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass sich ein Systemadministrator nach § 202a Abs. 1 StGB strafbar macht, wenn er sich unter Umgehung beschränkter Administratorenrechte Zugriff auf passwortgeschützte persönliche E-Mail-Postfächer verschafft. Dass ihm dies mit wenigen Mausklicks gelang, schließt die Überwindung der Zugangssicherung nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Überwindung typischerweise, also unabhängig von den Möglichkeiten des konkreten Täters, einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.

BGH, Beschluss vom 27.7.2017 – 1 StR 412/16

Botnetz-Trojaner verändert Daten in der Registry und überwindet die Firewall

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Trojaner, der in der Registry fremder Rechner Einträge für den automatischen Start von Schadsoftware anlegt, Daten nach § 303a Abs. 1 StGB verändert. Eine aktivierte Firewall ist eine besondere Zugangssicherung im Sinne des § 202a StGB. Wer sie umgeht, indem er die Nutzer eine getarnte Schadsoftware selbst installieren lässt, überwindet sie.

BGH, Beschluss vom 21.7.2015 – 1 StR 16/15

Ein Urteil wegen Ausspähens von Daten muss die überwundene Zugangssicherung technisch benennen

Der 1. Strafsenat hat ein Urteil wegen Ausspähens von Daten aufgehoben, weil es nicht konkret beschrieb, welche Zugangssicherung die Schadsoftware überwunden hatte. Der pauschale Hinweis auf eine umgangene Firewall genügt nicht, erst recht nicht, wenn das Urteil zugleich darauf abstellt, dass Virenprogramme den Trojaner nicht erkannt hätten. Die Sicherung muss im Tatzeitpunkt bestanden haben und technisch nachvollziehbar dargestellt sein.