BGH, Urteil vom 4.6.2013 – 1 StR 32/13
GPS-Peilsender einer Detektei am Auto der Zielperson sind nur in engen Ausnahmefällen erlaubt
Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass eine Detektei, die heimlich GPS-Empfänger an Fahrzeugen von Zielpersonen anbringt und daraus Bewegungsprofile erstellt, personenbezogene und nicht allgemein zugängliche Daten erhebt und sich nach § 44 BDSG a.F. strafbar machen kann. Befugt ist das nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass ein berechtigtes Interesse gerade am Bewegungsprofil die Interessen der überwachten Person überwiegt. Die Voraussetzungen, die § 100h StPO für staatliche Observation aufstellt, sind dafür nicht der Maßstab.