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Schadsoftware und Ransomware

Entscheidungen zu Schadsoftware und Ransomware, neueste zuerst.

Alle§ 100a StPO 2§ 100b StPO 2§ 100e StPO 1§ 100g StPO 1§ 149 StGB 1§ 152a StGB 4§ 152b StGB 7§ 202a StGB 5§ 202b StGB 1§ 202c StGB 1§ 202d StGB 1§ 261 StGB 2§ 263 StGB 20§ 263a StGB 30§ 269 StGB 10§ 303a StGB 5§ 303b StGB 1§ 44 BDSG a.F. 1§ 81b StPO 1§ 94 StPO 2Art. 10 GG 4Art. 2 Abs. 1 GG 6

BGH, Beschluss vom 8.4.2021 – 1 StR 78/21

Ransomware ist Computersabotage auch bei privaten Rechnern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Infektion fremder Rechner mit einem Erpressungstrojaner, der über Registry-Einträge einen nicht schließbaren Sperrbildschirm lädt, Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Erpressung ist. Die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung für private Nutzer durfte das Landgericht aus den Umständen schließen. Ein Systemadministrator, der nur die Serverinfrastruktur der Gruppe betreute, leistete eine einzige Beihilfe und nicht 789.

BGH, Beschluss vom 27.7.2017 – 1 StR 412/16

Botnetz-Trojaner verändert Daten in der Registry und überwindet die Firewall

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Trojaner, der in der Registry fremder Rechner Einträge für den automatischen Start von Schadsoftware anlegt, Daten nach § 303a Abs. 1 StGB verändert. Eine aktivierte Firewall ist eine besondere Zugangssicherung im Sinne des § 202a StGB. Wer sie umgeht, indem er die Nutzer eine getarnte Schadsoftware selbst installieren lässt, überwindet sie.

BGH, Beschluss vom 30.8.2016 – 4 StR 153/16

Manipulierte Software in Geldspielautomaten ist Computerbetrug durch unrichtige Programmgestaltung

Wer die Software von Geldspielautomaten mit Aufbuchkarten, Dongles oder einer per Code aktivierbaren Hintertür verändert oder überlagert, beeinflusst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB. Schon die Gutschrift der Punkte ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die Auszahlung setzt das Ergebnis nur um. Das Einverständnis des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft schließt den Tatbestand nicht aus, wenn die Gesellschafter nicht eingeweiht sind.

BGH, Beschluss vom 21.7.2015 – 1 StR 16/15

Ein Urteil wegen Ausspähens von Daten muss die überwundene Zugangssicherung technisch benennen

Der 1. Strafsenat hat ein Urteil wegen Ausspähens von Daten aufgehoben, weil es nicht konkret beschrieb, welche Zugangssicherung die Schadsoftware überwunden hatte. Der pauschale Hinweis auf eine umgangene Firewall genügt nicht, erst recht nicht, wenn das Urteil zugleich darauf abstellt, dass Virenprogramme den Trojaner nicht erkannt hätten. Die Sicherung muss im Tatzeitpunkt bestanden haben und technisch nachvollziehbar dargestellt sein.