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Skimming

Entscheidungen zu Skimming, neueste zuerst.

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BGH, Beschluss vom 29.1.2014 – 1 StR 654/13

Auswerten und Speichern von Skimming-Daten ist noch kein Versuch der Kartenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer noch nicht unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn sie die Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben auswerten und die ausgelesenen Kartendaten auf einem Datenträger sammeln, die Daten aber noch nicht an die Fälscher weitergegeben haben. Der Senat änderte den Schuldspruch von Versuch auf Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB. Die Strafen blieben unverändert.

BGH, Urteil vom 27.1.2011 – 4 StR 338/10

Wer Skimming-Daten zur sofortigen Kartenherstellung weitergibt, versucht bereits die Kartenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer schon mit der Weitergabe ausgespähter Kartendaten unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn die Daten nach dem Tatplan ohne neuen Willensentschluss sofort auf Kartenrohlinge geschrieben werden sollen. Entscheidend war ein eingespieltes System, in dem die Datenlieferungen den Fälschern im Ausland angekündigt waren. Wer nur Rohlinge beschafft oder die Daten nie in die Hand bekommt, setzt dagegen noch nicht an.

BGH, Beschluss vom 6.7.2010 – 4 StR 555/09

Skimming ist kein Ausspähen von Daten

Der 4. Strafsenat hat entschieden, dass das Auslesen der Magnetstreifendaten von Zahlungskarten mit einem Vorsatzgerät am Geldautomaten, das sogenannte Skimming, kein Ausspähen von Daten nach § 202a Abs. 1 StGB ist. Die unverschlüsselten Daten sind nicht besonders gesichert, und verschlüsselte Daten werden beim bloßen Kopieren nicht entschlüsselt. Die Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrugs blieb bestehen.

BGH, Urteil vom 22.11.1991 – 2 StR 376/91

Geldabheben mit gefälschter Codekarte ist Computerbetrug, kein Diebstahl

Wer mit einer selbst kopierten Codekarte Geld am Automaten abhebt, begeht Computerbetrug nach § 263a StGB und keinen Diebstahl. Der Automat wird funktionsgerecht bedient und gibt das Geld heraus, ein Gewahrsamsbruch fehlt. Die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten ist nach Ansicht des 2. Strafsenats hinreichend bestimmt.