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Zahlungskarten und Geldautomaten

Entscheidungen zu Zahlungskarten und Geldautomaten, neueste zuerst.

Alle§ 100a StPO 2§ 100b StPO 2§ 100e StPO 1§ 100g StPO 1§ 149 StGB 1§ 152a StGB 4§ 152b StGB 7§ 202a StGB 5§ 202b StGB 1§ 202c StGB 1§ 202d StGB 1§ 261 StGB 2§ 263 StGB 20§ 263a StGB 30§ 269 StGB 10§ 303a StGB 5§ 303b StGB 1§ 44 BDSG a.F. 1§ 81b StPO 1§ 94 StPO 2Art. 10 GG 4Art. 2 Abs. 1 GG 6

BGH, Beschluss vom 28.1.2026 – 4 StR 672/25

Kontaktloses Zahlen mit abgenötigter Kredit- oder Debitkarte ist kein Computerbetrug

Der 4. Strafsenat hat unter Berufung auf den 5. Strafsenat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden Kredit- oder Debitkarte kein Computerbetrug ist. Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzen beweiswürdigend belegte Feststellungen zum Vorsatz voraus, die das Landgericht nicht getroffen hatte. Ein Kartenwechsel im selben Geschäft begründet keine neue Tat, wenn beide Karten von vornherein eingesetzt werden sollten.

BGH, Beschluss vom 3.12.2025 – 5 StR 362/25

Kontaktloses Zahlen mit geraubter Girokarte ohne PIN ist kein Computerbetrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden, hier geraubten Girokarte kein Computerbetrug ist, weil der Zahlende dabei nicht miterklärt, zur Kartennutzung berechtigt zu sein. Auch ein Betrug gegenüber dem Händler und eine Selbstgeldwäsche scheiden aus. In Betracht kommen Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung, dafür fehlten aber Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

BGH, Beschluss vom 12.8.2025 – 5 StR 262/25

Abheben mit freiwillig überlassener Karte ist auch gegen den Willen des Inhabers kein Computerbetrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kein Computerbetrug vorliegt, wenn der Täter die Debitkarte samt PIN vom Inhaber überlassen bekommt und dann gegen dessen erkannten Willen Geld abhebt. Ob ein Betrug vorliegt, hängt vom Vorstellungsbild des Inhabers bei der Übergabe ab. Dazu muss das Tatgericht Feststellungen treffen, notfalls ist versuchter Betrug zu prüfen.

BGH, Beschluss vom 14.3.2024 – 5 StR 80/24

Abhebungen mit ertäuschter Karte bilden mit der Kartenerlangung einen einheitlichen Betrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass ein Abholer, der Bankkarten und PIN von getäuschten Senioren erhält und damit Geld abhebt, keinen Computerbetrug begeht, sondern mit Kartenerlangung und Abhebungen jeweils einen einheitlichen Betrug. Die 22 Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs sind entfallen. Das neue Tatgericht darf den höheren Unrechtsgehalt der Betrugstaten berücksichtigen, die bisherigen Strafen aber nicht überschreiten.

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 – 4 StR 134/22

Online-Buchung unter eigenem Namen ohne Zahlungswillen ist nicht ohne Weiteres Computerbetrug

Bucht jemand unter seinem eigenen, richtigen Namen Fahrkarten oder Flüge im Internet und bezahlt sie nicht, trägt das allein keinen Computerbetrug. Das Urteil muss einen konkreten Datenverarbeitungsvorgang feststellen, bei dem die Datenverwendung gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Wer sich Kreditkartendaten durch Täuschung verschafft, begeht damit bereits einen Betrug, spätere Zahlungen mit den Daten vertiefen nur dessen Schaden, wenn sich die Schäden beim Karteninhaber oder seinem Kartenunternehmen zeigen.

BGH, Beschluss vom 9.3.2022 – 1 StR 3/22

Je kleiner der Einzelschaden, desto eher entfällt der besonders schwere Fall beim Computerbetrug

Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass ein Tatgericht beim gewerbsmäßigen Computerbetrug abwägen muss, ob ein geringer Einzelschaden die Regelwirkung des besonders schweren Falls entkräftet. Je dichter der Schaden an der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB liegt, desto mehr spricht für den normalen Strafrahmen. Weil das Landgericht bei Abhebungen von 100 bis 300 Euro darauf nicht einging, hob der Senat die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf.

BGH, Beschluss vom 11.8.2021 – 3 StR 63/21

Abheben mit ertäuschter Karte ist kein Computerbetrug, kann aber Unterschlagung sein

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass das Abheben mit einer Girokarte, die der Inhaber samt PIN täuschungsbedingt überlassen hat, kein Computerbetrug ist, wohl aber eine Unterschlagung des abgehobenen Bargelds. Für denjenigen, der Karte und PIN ertäuscht hat, tritt die Unterschlagung hinter seinen Betrug zurück. Dieser Betrug ist schon mit der Erlangung von Karte und PIN vollendet, weil dann ein Gefährdungsschaden eintritt.

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – 5 StR 368/20

Carding in automatisierten Onlineshops ist allein Computerbetrug, eine Wahlfeststellung zum Betrug entfällt

Werden Warenbestellungen mit fremden Kreditkarten- und PayPal-Daten bei Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt, liegt bei jedem Bestellvorgang allein ein Computerbetrug und kein Betrug vor. Eine wahldeutige Verurteilung wegen Betrugs oder Computerbetrugs hat dann zu entfallen. Die automatisierte Abwicklung entnahm der BGH hier dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

BGH, Urteil vom 20.8.2020 – 3 StR 94/20

Online-Bestellung mit fremden Kartendaten ist nur bei festgestellter automatisierter Abwicklung Computerbetrug

Eine Online-Bestellung unter unbefugter Verwendung fremder Konto- oder Kreditkartendaten ist nur dann Computerbetrug, wenn das Urteil konkret feststellt, dass die Bestellung computergestützt abgewickelt wurde und keine getäuschte natürliche Person über Versand oder Leistung entschied. Fehlen solche Feststellungen, hebt der BGH den Schuldspruch auf. Zugleich weist er darauf hin, dass mehrere Bestellungen an einem Tag eine natürliche Handlungseinheit bilden können.

BGH, Beschluss vom 9.10.2018 – 5 StR 153/18

Prepaid-Kreditkarten sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Prepaid-Kreditkarten Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne von § 152b StGB sind, weil das Kartenunternehmen dem Händler die Zahlung ebenso garantiert wie bei einer klassischen Kreditkarte. Ob die Karte über einen Kredit oder ein eingezahltes Guthaben gedeckt ist, spielt keine Rolle. Die Verurteilung hob der Senat dennoch auf, weil die Beweiswürdigung zur Täterschaft lückenhaft war.

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – 4 StR 464/16

4. Strafsenat hält Computerbetrug bei absprachewidrigem Abheben mit überlassener Karte für möglich

Der 4. Strafsenat hat offengelassen, ob absprachewidriges Abheben mit einer vom Inhaber überlassenen Karte und PIN ein Computerbetrug ist, weil er das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. In einem Hinweis äußert er Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung, die hier keine unbefugte Datenverwendung annimmt. Er stützt sie auf das Zahlungsdiensterecht des BGB.

BGH, Beschluss vom 16.7.2015 – 2 StR 16/15

Abheben mit ertäuschter Karte und PIN ist Betrug, kein Computerbetrug

Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass keinen Computerbetrug begeht, wer Bankkarte und Geheimnummer durch eine Täuschung vom Karteninhaber ausgehändigt bekommt und damit am Geldautomaten Geld abhebt. Strafbar ist das als Betrug gegenüber dem Karteninhaber, nicht zusätzlich als Computerbetrug. Der Senat hat die Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs deshalb in gewerbs- und bandenmäßigen Betrug geändert.

BGH, Beschluss vom 29.1.2014 – 1 StR 654/13

Auswerten und Speichern von Skimming-Daten ist noch kein Versuch der Kartenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer noch nicht unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn sie die Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben auswerten und die ausgelesenen Kartendaten auf einem Datenträger sammeln, die Daten aber noch nicht an die Fälscher weitergegeben haben. Der Senat änderte den Schuldspruch von Versuch auf Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB. Die Strafen blieben unverändert.

BGH, Urteil vom 4.12.2013 – 2 StR 2/13

Kreditkarten mit erfundenen Daten fallen unter § 152b StGB, auch wenn sie keine Zahlung garantieren können

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 152b StGB auch Kreditkarten erfasst, deren Magnetstreifen erfundene Daten ohne existierendes Konto tragen. Ob die Karte eine Garantie tatsächlich auslösen kann oder dies nur vortäuscht, ist nach dem Senat unerheblich. Der 2. Strafsenat hält trotz Kritik in der Literatur an BGHSt 46, 146 fest, weil die Vorschrift schon vor dem Anschein garantieauslösender Karten schützen soll. Das Urteil hob er dennoch auf, weil das Landgericht die Konkurrenzen beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer Karten nicht geprüft hatte.

BGH, Beschluss vom 19.10.2011 – 4 StR 409/11

Bezahlen mit gestohlener EC-Karte per Unterschrift ist Betrug am Händler, kein Computerbetrug

Wer mit einer entwendeten EC-Karte ohne PIN im Lastschriftverfahren bezahlen will und dafür die Unterschrift des Karteninhabers vortäuscht, begeht einen Betrug zum Nachteil des Händlers und keinen Computerbetrug. Das gilt auch, wenn es beim Versuch bleibt. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch geändert, die Strafen blieben unverändert.

BGH, Urteil vom 27.1.2011 – 4 StR 338/10

Wer Skimming-Daten zur sofortigen Kartenherstellung weitergibt, versucht bereits die Kartenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer schon mit der Weitergabe ausgespähter Kartendaten unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn die Daten nach dem Tatplan ohne neuen Willensentschluss sofort auf Kartenrohlinge geschrieben werden sollen. Entscheidend war ein eingespieltes System, in dem die Datenlieferungen den Fälschern im Ausland angekündigt waren. Wer nur Rohlinge beschafft oder die Daten nie in die Hand bekommt, setzt dagegen noch nicht an.

BGH, Beschluss vom 6.7.2010 – 4 StR 555/09

Skimming ist kein Ausspähen von Daten

Der 4. Strafsenat hat entschieden, dass das Auslesen der Magnetstreifendaten von Zahlungskarten mit einem Vorsatzgerät am Geldautomaten, das sogenannte Skimming, kein Ausspähen von Daten nach § 202a Abs. 1 StGB ist. Die unverschlüsselten Daten sind nicht besonders gesichert, und verschlüsselte Daten werden beim bloßen Kopieren nicht entschlüsselt. Die Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrugs blieb bestehen.

BVerfG, Beschluss vom 18.3.2009 – 2 BvR 1350/08

Ein pauschaler Vergleich mit der Vergewaltigung genügt nicht, um den Strafrahmen des § 152b StGB anzugreifen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mindeststrafe von zwei Jahren bei gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Der bloße Vergleich mit dem Strafrahmen der Vergewaltigung stelle die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB nicht ernstlich in Frage. Die Kammer verweist auf den minder schweren Fall, der auch bewährungsfähige Strafen ermöglicht.

BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 412/02

Abheben mit erschwindelter Karte und PIN ist Betrug, nicht Computerbetrug

Wer mit Karte und PIN abhebt, die ihm der Kontoinhaber selbst überlassen hat, begeht keinen Computerbetrug, auch wenn er sich nicht an die Absprache hält. Hat er Karte und PIN durch eine Täuschung erlangt, liegt ein Betrug vor. Die späteren Abhebungen gehen in diesem einen Betrug auf.

BGH, Urteil vom 21.9.2000 – 4 StR 284/00

Manipulierte ec-Karte für das Lastschriftverfahren ist eine gefälschte Zahlungskarte

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon eine einzige ec-Karte mit manipulierten Magnetstreifendaten eine gefälschte Zahlungskarte ist, auch wenn der Täter sie nur im elektronischen Lastschriftverfahren ohne Zahlungsgarantie einsetzen will. Verfälscht wird die Karte nur beim ersten Eingriff in die echten Daten, jede weitere Manipulation am Falsifikat ist ein Nachmachen. Zehn zeitlich getrennte Manipulationen bilden zehn selbständige Taten.

BGH, Urteil vom 22.11.1991 – 2 StR 376/91

Geldabheben mit gefälschter Codekarte ist Computerbetrug, kein Diebstahl

Wer mit einer selbst kopierten Codekarte Geld am Automaten abhebt, begeht Computerbetrug nach § 263a StGB und keinen Diebstahl. Der Automat wird funktionsgerecht bedient und gibt das Geld heraus, ein Gewahrsamsbruch fehlt. Die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten ist nach Ansicht des 2. Strafsenats hinreichend bestimmt.